Roland Michaelis Rechtsanwalt Fachanwalt f. Bau- und Architektenrecht
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Die Kanzlei

Rechtsanwalt

Eine vielseitige, leistungsstarke Rechtsanwaltskanzlei, hauptsächtlich im Zivilrecht und im Besonderen auf dem Gebiet des privaten Baurechts sowie des Arbeitsrechts tätig, für die die Betreuung des Mandanten ein sehr wichtiger Faktor ist, stellt sich vor.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wegen besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wurde Rechtsanwalt Roland Michaelis im Jahr 2006 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist zudem Mitglied im Berliner Anwaltsverein, im Deutschen Anwaltsverein (DAV), in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV.

Neues vom BGH

Urteil vom 19.01.2023 -
VII ZR 34/20

Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.

Urteil vom 19.01.2017 -
VII ZR 235/15

a. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.
c. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.


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